Aktiver Schutz von Geschäftsgeheimnissen

AllgemeinAktiver Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Aktiver Schutz von Geschäftsgeheimnissen

seit April 2019 sind Unternehmen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) zum aktiven Schutz von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. Ansonsten laufen Sie Gefahr, Kundenlisten, Produktionsverfahren oder Geschäftsideen gegen die Nutzung durch Ex-Mitarbeiter oder Mitbewerber nicht schützen zu können.

Urteile zum Geschäftsgeheimnis

In der Rechtsprechung häufen sich jetzt die Urteile, wonach dem Arbeitgeber ein Schutz gegen das unberechtigte Mitnehmen von wichtigen Daten des Unternehmens durch ihre ausscheidenden Mitarbeiter verwehrt wird.

So hat beispielsweise das LAG Köln entschieden:

„Zudem hat die Klägerin auch nicht nachgewiesen, dass gerade die im Antrag enthaltenen besonderen Daten von ihr durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt wurden. Dabei ist insbesondere darzustellen, welches konkrete Geheimhaltungsmanagement die Klägerin insgesamt anwendet, welche konkreten Daten bzw. Spezifikationen im Geschäftsverkehr geheim zu halten sind. Letztlich bedeutet dies nach Inkrafttreten des GeschGehG, dass ein konkretisiertes, auf die einzelnen Geheimnisse speziell abgestelltes Geheimschutz-Management durchgeführt werden muss, um zu beweisen, welche Geheimnisse wie und wie lange welchem Schutz unterlagen und welche Personen hiermit in Kontakt kamen und dabei verpflichtet waren, Geheimnisse der Beklagten zu schützen.“ (Landesarbeitsgericht Köln, 2 SaGa 20/19)

Geheimhaltungsmassnahmen

Vor dem letztes Jahr verabschiedeten GeschGehG war es nach der Rechtsprechung des BGH für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses ausreichend, wenn eine geheime Tatsache von kommerziellem Wert nach dem erkennbaren subjektiven Willen des Inhabers geheim gehalten werden soll. Nach der alten Rechtslage genügte also ein subjektiver Geheimhaltungswille des Inhabers, um ein Betriebsgeheimnis entstehen zu lassen.

Nunmehr ist gem. § 2 GeschGehG  eine Information ein Geschäftsgeheimnis, wenn sie

  1. geheim ist,
  2. einen kommerziellen Wert hat, weil sie geheim ist,
  3. Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist und
  4. bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Diese Definition ergibt eine wesentliche Verschärfung zur alten Rechtlage, da nicht mehr ein subjektives Kriterium – der Geheimhaltungswille – maßgeblich ist, sondern vielmehr objektive Kriterien – nämlich angemessene Geheimhaltungsmassnahmen.

Die Folgen fehlender Geheimhaltungsmassnahmen können auch Geschäftsführer oder leitende Angestellte treffen, da sie dann die Pflicht zur Einführung erforderlicher Maßnahmen als Teil der Compliance Verpflichtung unterlassen haben.

Arbeitsverträge überprüfen und anpassen

Um zu verhindern, dass Geschäftsgeheimnisse von Dritten und Arbeitnehmern erlaubtermassen genutzt werden können, müssen Massnahmen zur Geheimhaltung vor allem auch auf dem Gebieten der Arbeitsverträge umgesetzt werden.

Als vertragliche Massnahmen werden die Anpassung von Arbeitsverträgen und Geheimhaltungsvereinbarungen mit Lieferanten und Kunden erforderlich.

Die sogenannten Catch-All-Klauseln in Arbeitsverträgen und AGB`s, wie man sie bisher gekannt hat, sind nicht mehr zulässig. Dazu ebenfalls das LAG Köln in der zuvor zitierten Entscheidung:

„Danach enthält eine Catch-All-Klausel insbesondere für die Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses eine übermäßige Vertragsbindung, die gemäß § 138 BGB unwirksam ist. Ein berechtigtes betriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung muss sich auf konkrete Daten/Sachverhalte beschränken und muss zudem angeben, wie lange nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses die geheimhaltungsbedürftige Tatsache noch geheim zu halten ist.“

Dazu führt auch das LAG Düsseldorf in seiner Entscheidung speziell zum Arbeitsvertrag aus:

„Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen können auch in vertraglichen Vereinbarungen liegen. Ungenügend ist eine Vereinbarung, die schlicht alle Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden, für geheimhaltungsbedürftig erklärt und dies ausdrücklich auch auf solche Vorgänge bezieht, die keine Geschäftsgeheimnisse sind.“ (LAG Düsseldorf, 03.06.2020 – 12 SaGa 4/20)

Deshalb ist es wichtig, dass Sie Ihre Arbeitsverträge auf die neue Rechtslage anpassen, um nicht zu riskieren, dass ausscheidende Arbeitnehmer rechtlich unbesorgt mit ihrem erworbenen Wissen und den dazu gehörenden Unterlagen damit bei einem Wettbewerber tätig werden können.

Für Rückfragen stehe ich jederzeit zur Verfügung.

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